§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Unabhängigkeit des Vereins
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Gemeinnützigkeit
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Vereinsmitgliedsbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Vorstand
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
§ 15 Beaufsichtigung des Vorstandes
§ 16 Ausschüsse des Vereins
§ 17 Einkünfte des Vereins
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bildungsförderverein Göppingen e.V."
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck,
a) den im Kreis Göppingen ansässigen, sozial schwachen Jugendlichen schulisch zu helfen und ihnen die Möglichkeit zu geben an weiterführende Schulen zu gelangen; die Förderung beinhaltet in erster Linie Betreuung und Nachhilfe bei Hausaufgaben und schwachen schulischen Leistungen.
b) der Förderung von Wissenschaft und Bildung, Erziehung und Kultur, der Jugend und des Sportes sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Unterhaltung von Schulen, Erziehungsberatungsstellen, Kindergärten bzw. Kinder- und Jugendheimen, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
c) der Förderung der Kultur und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern im Kreis Göppingen, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die deutsche Gesellschaft zu erreichen; er dient der Durchführung von Informations-, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Maßnahmen und Kurse;
d) für die Fortentwicklung der im Kreis Göppingen ansässigen sozial schwachen Mitbürgern in sozialen, kulturellen, sportlichen und intellektuellen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, und diese nach außen hin zu vertreten;
3) zur Verwendung für soziale und kulturelle Zwecke im Bedarfsfälle Grundbesitz erwerben;
f) Kontakte zu den anderen Organisationen und Gemeinden aufzunehmen, gutnachbarschaftliche Beziehungen zu diesen zu pflegen, sowie Tätigkeiten auszuführen, die für ein harmonisches Zusammenleben mit den anderen Organisationen und Gemeinden erforderlich sind;
g) der Verein darf in Bedarfsfälle einen Fachmann, der in den sozialen und kulturellen Bereichen kompetent ist, vom In- oder Ausland anstellen (seine Unterhaltskosten sowie Krankenversicherung und andere Versicherungen werden vom Verein finanziert).
Der Verein ist selbständig und arbeitet souverän.
Er ist in seinen Tätigkeiten von keiner anderen Institution oder Organisation abhängig.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie ~ eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann werden, wer:
keine strafbaren Handlungen im In- und Ausland begangen hat;
sich verpflichtet, den Jahresbetrag zu entrichten;
Mitglieder, die mit ihrem Benehmen dem Ansehen des Vereins schaden, werden vom Verein ausgeschlossen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme verbindlich entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, der mit einer 2/3- Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden kann, und zwar:
wegen unehrenhafter Handlungen,
wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind,
wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Das in dieser Weise ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gibt der Vorstand dem Widerspruch nicht statt, so entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
~ Das auf diese Weise ausgeschlossene Mitglied kann frühestens ein Jahr nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verein einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Während dieses Widerspruchsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festzusetzen (beträgt aber mindestens 10.- € pro Monat).
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Ansprüche auf Erstattung von im Vereinsinteresse für den Verein erbrachte Auslagen.
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Revisoren
Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr schriftlich einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung 15 Tage vorher vom Vorstand einzuladen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des jeweiligen Kalenderjahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist. Erscheinen zur ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so findet die Mitgliederversammlung mit erneuter schriftlicher Einladung mit einer weiteren Frist von vier Wochen erneut statt. Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der, dann erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird nach Feststellung der anwesenden Mitglieder durch namentlichen Aufruf vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einer vom Vorstand zu bestimmenden Person eröffnet. Zur Leitung der Versammlung werden durch offene Abstimmung und mit Stimmenmehrheit ein Versammlungsvorsitzender und zwei Protokollführer gewählt.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird am Ende der Vollversammlung dem neuen Vereinsvorstand übergeben.
Die Mitgliederversammlung hat über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte zu verhandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Stimmenmehrheit die jeweilige Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu ändern.
Die Mitgliederversammlung prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze sowie, ob die Tätigkeit auch den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entspricht.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht in dieser Satzung oder im Gesetz eine andere Vorgehensweise vorgeschrieben ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden der Vollversammlung und den zwei Protokollanten der Mitgliederversammlung unterschrieben.
Die Mitgliederversammlung beschließt:
die Entlastung des Vorstandes;
die Wahl des neuen Vorstandes; mit relativer Mehrheit.
über die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Revisoren;
die Wahl von drei Revisoren;
die Bestätigung der Berichte der Revisoren;
über eine Änderung der Satzung:
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine Satzungsänderung kann durch den schriftlichen Antrag von 1/3
der Mitglieder- auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Auf den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder muss innerhalb von 15 Tagen eine
außerordentliche Vollversammlung einberufen werden. Außerdem können auch die Revisoren die Mitglieder zu einer außerordentlichen Vollversammlung einladen (siehe S 15).
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, die folgende Bezeichnung haben:
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Sekretär
Buchhalter
und drei Beisitzern.
Zur Wahl stellen können sich alle Mitglieder. Von den Kandidaten werden
die Vorstandsmitglieder und zwei Personen zur Ersatzmitgliedschaft im Vorstand gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder direkt in ihr Amt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Wenn der Vorstand es für notwendig hält, können auch Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, Aufgaben übertragen werden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Abwahl eines Vorstandsmitgliedes werden die Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Stimmenmehrheit bei der Wahl der Reihe nach zu vollen Vorstandsmitgliedern.
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Buchhalter; jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
b) Der Vorstand ist verpflichtet, alle Anliegen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Er trägt die Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Vorkommnisse seiner Tätigkeiten und hat alle legalen Möglichkeiten zu veranlassen, um dem Vereinsinteresse zu dienen.
c) der Vorsitzende des Vorstandes hat alle Tätigkeiten des Vereins durchzuführen und diese Tätigkeiten zu beaufsichtigen. Er hat insbesondere auch die anderen Vorstandsmitglieder dahingehend zu Überwachen, dass diese ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
d) Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben; bei Abwesenheit des Vorsitzenden vertritt er diesen.
e) Der Sekretär führt den Schriftverkehr des Vereins.
f) Der Buchhalter befasst sich mit allen Tätigkeiten des Vereins, insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen.
g) Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
h) Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern einberufen. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, findet auch keine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit von beiden vom Sekretär geleitet.
i) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, wenn mindestens 70% der vorhandenen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst werden.
Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom ersten
j) Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei deren Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Buchhalter zu unterzeichnen sind.
Sollte ein Vorstandsmitglied trotz schriftlicher Einladung unentschuldigt dreimal hintereinander den Sitzungen des Vorstandes fernbleiben, so kann der Vorstand ihn aus der Vorstandsmitgliedschaft abwählen.
Der Verein wird von den Revisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, überwacht.
Sie haben insbesondere zu überwachen, ob sämtliche Tätigkeiten des Vereins den Satzungsbestimmungen entsprechen und ob die Finanzen in Ordnung sind.
Sollten die Revisoren bei der Beaufsichtigung des Vereins Unkorrektheiten und Satzungswidrigkeiten feststellen, so müssen die Revisoren den Vorstand des Vereins auf diese Unkorrektheiten hinweisen.
Sollten Vorstandsmitglieder, die auf Regelwidrigkeiten hingewiesen worden sind, auf ihrem satzungswidrigen Verhalten beharren, so sind die Revisoren des Vereins verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vereinsvorstand kann, je nach Bedarf, besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite zu stehen haben.
Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.
Der Verein bezieht seine Einkünfte wie folgt:a) aus Unterstützungsleistungen der Behörden
b) aus Spenden von Personen oder Institutionen
c) aus Mitgliedsbeiträgen
d) aus sonstigen legalen Einkünften
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstandes (§26 BGB) Liquidatoren. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen weder direkt noch indirekt an die Mitglieder ausgeschüttet, sondern nach §5 Gemeinnützigkeit der Satzung behandelt wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der Mitglied im „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.“ ist und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der dazu passende Verein wird von der Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.